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Klage, die Zweite

Ich habe am Samstag im Wege eines Eilverfahrens die neue Allgemeinverfügung des Landkreises Limburg-Weilburg
(siehe Anlage) zur Einführung eines Bürgertestung beklagt.

Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung ist rechtswidrig, da sie inhaltlich widersprüchlich ist, die ausgehenden Rechtsfolgen nicht klar benennt, dem Antragsteller nicht klar ist, welche  Rechtsfolgen und Einsatzmöglichkeiten sich für ihn aus einem Testergebnis ergeben und zudem, aufgrund der absehbar hohen Fehlerrate des Tests, eine hohe Zahl falsch-positiver Testergebnisse resultiert.

Positive Testergebnisse aus der „Bürgertestung“ wiederum ziehen aufwändige Nachtestungen beim Gesundheitsamt nach sich, welche wiederum Kosten verursachen und ebenfalls neue  Fehlerquellen mit sich bringen. In Summe wird ein enormer bürokratischer Aufwand betrieben, welcher zu hohen Kosten und einer hohen Verunsicherung in der Bevölkerung durch falsch-positive Testergebnisse führen werden. In Folge könnten die Inzidenzwerte ungerechtfertigter Weise nach oben getrieben und damit Folgeschäden, wie neue Lockdown-Einschränkungen oder die Nichtaufhebung von bereits seit langem existierenden Beschränkungen resultieren.

Die Möglichkeit einer Bürgertestung hat sicher ein positives Ziel vor Augen, wird dieses Ziel jedoch erkennbar verfehlen und ist somit unter Abwägung von Kosten und Nutzen unverhältnismäßig.

Im Einzelnen beklage ich, dass es der Verfügung sowohl an der notwendigen Bestimmtheit fehlt sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz missachtet wird. Die Folge einer Umsetzung der  Allgemeinverfügung ist nicht nur eine Steuergeldverschwendung, es besteht vielmehr die Gefahr, dass falsche Gesundheitszeugnisse im Umlauf kommen. Zudem muss befürchtet werden, dass in den vom Landkreis beauftragten Testcentern nicht überall die notwendige medizinische Expertise vorhanden ist, um Infektionen mit dem Sars-Cov-2 Virus festzustellen. Infektionen können nur von  Ärzten nach klinischer Diagnose erstellt werden, doch Ärzte dürften in den Testcentern, die nun auch in Supermärkten eingerichtet werden, wohl kaum ständig vorgehalten werden.

Zudem verstößt der in der Allgemeinverfügung verwendete Begriff der "asymptomatischen Person" nach Ansicht des Antragstellers gegen Art. 1 GG "Würde des Menschen". Früher sagte man dazu  "gesunder Mensch". Dieser Begriff soll verschleiern, dass mit den Bürgertests praktisch Massentests an gesunden Personen vorgenommen werden, die gemäß einer Studie des RKI (siehe hier) eine  vorhersehbar hohe Fehlerrate aufweisen und damit die große Gefahr bergen, dass die Inzidenzwerte ungerechtfertigter Weise nach oben getrieben werden, was neue Einschränkungen für die Bürger  bedeuten würde oder verhindert, dass bestehende Einschränkungen gelockert werden.Da die freiwilligen Bürgertests nach Auffassung des Antragsstellers nur die Vorstufe für verpflichtende Tests in Schulen , Kitas, Handel und am Arbeitsplatz sind, gilt es frühzeitig der Verwaltung hier einen Riegel vorzuschieben.

Bürger, die sich gerne testen wollen, können dies auf eigene Kosten selbstverständlich jederzeit in den entsprechenden Einrichtungen durchführen. Diese freiwillige Testung auf eigene Rechnung  wäre im Falle eines Klageerfolges nicht verwehrt. Es würde dann aber kein "Zeugnis" mit einer Infektionsdiagnose ausgehändigt werden können, was sachlich auch nicht korrekt wäre.

Grundrechte, Kreis Limburg-Weilburg, Rechtliches, Rechtsstaat, Klage, Allgemeinverfügung, Bürgertestung