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Strafvereitelung im Amt?

Am 02.02.2023 stellte ich Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Limburg. Hintergrund der Anzeige waren Vorfälle im St. Georg-Altenheim in Limburg, über die der Geschäftsführer der Einrichtung in der NNP am 18.01.2023 freimütig berichtete. Die dort geschilderten Zustände und Handlungsweisen sowie die hohe Zahl an Todesfällen in der Einrichtung in dieser Zeit werfen nicht nur menschlich und medizinisch erhebliche Fragen auf. Vielmehr steht u.E. ein Verdacht auf Straftaten, u.a. Freiheitsberaubung, Misshandlung von Schutzbefohlenen und einiges mehr im Raum. Ebenso steht die Frage im Raum, wer hierfür die Verantwortung trägt. Handelte der Geschäftsführer eigenmächtig oder wurde er dazu von staatlichen Stellen, u.a. dem Gesundheitsamt des Landkreises Limburg-Weilburg, verpflichtet?

Nach mehr als einem Jahr - und unzähligen Rückfragen und Erinnerungen an die Staatsanwaltschaft meinerseits - liegt nun eine Stellungnahme vor. Warum diese in meinen Augen ein erneuter Skandal ist, erhebliche Zweifel an der Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft Limburg aufwirft und die Sache damit auf keinen Fall "ruhend" gestellt werden sollte, ist Gegenstand dieses Beitrages.

Der Sachverhalt

Am 18.01.2021 veröffentlichte die NNP einen Bericht, in dem der Geschäftsführer des "Hildegard von Bingen Senioren-Zentrum St. Georg" Limburg, Bernhard Rössler, über den Corona-Ausbruch in seiner Einrichtung (09.12.2020) und wie er mit der Notlage in seiner Einrichtung im Zeitraum 09.12.2020 bis 17.01.2021 umgegangen ist. Für Details verweise ich auf den ausführlichen Artikel vom 17.02.2023.

Es handelt sich also bei dem Artikel nicht um Mutmaßungen, sondern um konkrete Aussagen eines maßgeblich für diese Einrichtung und den Umgang mit den dort lebenden Menschen Verantwortlichen. Herr Rössler hat keinen Grund, die Dinge dramatischer darszustellen, als sie sich tatsächlich zugetragen haben. Zentrale Aussage Rösslers ist, das "sämtliche" (!) Bewohner des Heimes auf ihren Zimmern isoliert wurden und "sämtliche" (!) Gemeinschaftsaktivitäten eingestellt wurden. Die Bewohnerinnen und Bewohner hatten "praktisch" keinen Kontakt mehr zur Außenwelt, außer zu Pflegerinnen und Pflegern. Ob das "praktisch" eine reguläre medizinische Betreuung einschloß oder nicht, wäre eine der zu stellenden Fragen an Herrn Rössler.

Offen ist auch, welche Bewohner genau und wie lange isoliert wurden. Der Bericht ist in der Gegenwartsform verfaßt und suggeriert damit, dass die Maßnahmen durchgängig, also über mindestens sechs Wochen, angeordnet wurden. Darauf deutet auch die folgende Aussage Rösslers hin. Zitat aus dem Bericht: "Die ohnehin schon hohen Schutzmaßnahmen wurden und werden im Seniorenzentrum St. Georg nun weiter verschärft, kündigte Rössler an."

In unserem Beitrag vom 17.02.2023 haben wir umfassende Quellen aufgeführt, die dokumentieren, welche verheerenden Wirkungen eine Isolation alter Menschen auf deren Gesundheitszustand und Wohlbefinden hat. Es steht außer Frage, dass eine so lange und umfassende Isolierung von Menschen eine außergewöhnliche Beeinträchtigung derselben und mithin eine erhebliche Verletzung von Grundrechten darstellt. Da dem Betreiber des Heimes sowie eventuellen Betreuern von Bewohnerinnen und Bewohner eine Garantenstellung zukommt, sind diese m.E. in der Pflicht darzulegen, dass es solche Beeinträchtigungen nicht gab.

Gehen wir vom "einfachen" Fall einer üblichen Corona-Qurantäne von 14 Tagen aus, dann handelt es sich auch bei einer Anordnung derselben durch das Gesundheitsamt um einen freiheitseinschränkenden Vorgang, der an wesentliche Voraussetzungen (genannt im Infektionsschutzgesetz) gekoppelt ist und einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein muss (z.B. durch Einspruch / Beschwerde gegen einen entsprechenden Bescheid). Bei 120 betroffenen Personen - und einer entsprechenden Zahl an Angehörigen - würde man vermuten, dass wohl nicht ausnahmslos alle Betroffenen mit der Maßnahmen einverstanden waren.

Von Protesten durch Angehörige ist uns nichts bekannt, was für sich genommen schon erhebliche Irritationen auslöst. Eine Frage, die politisch bedeutsam, aber auch eventuell von strafrechtlicher Relevanz ist, ist, ob es Widerstand von Betroffenen gegen die Maßnahmen gab und wie man diesen Menschen das notwendige rechtliche Gehör sicherte.

Man darf davon ausgehen, dass sich unter den 120 betroffenen Menschen einige befanden, die dement oder anderweitig körperlich oder geistig eingeschränkt waren, um die Situation, in der sie sich plötzlich befanden, zu verstehen. Man muss davon ausgehen, dass sich nicht jede Bewohnerin bzw. Bewohner anstandslos über mehrere Wochen ohne jeglichen Außenkontakt hat einsperren lassen.

Gleichzeitig waren die Pflegekräfte sicher massiv in dieser Zeit gefordert. Allein die Schutzmaßnahmen, wie das ständige Ein- und Auskleiden der Schutzausrüstung dürfte erhebliche Zeit gekostet haben (da Corona als Stufe 3-Biokampfstoff eingestuft war, müsste das bei jedem Raumwechsel stattgefunden haben und erforderte eine fachgerechte Entsorgung des Materials). Zeit, die nicht für die angestammte Pflege und Betreuung der Heimbewohner zur Verfügung gestanden haben dürfte. Nun sind die Kapazitäten in der Pflege schon in Normalzeiten vielfach kaum ausreichend bemessen. Es steht also zu befürchten, dass es neben der Isolierung der Menschen durch die Corona-Maßnahmen auch zu unvermeidbaren Einbußen in der Versorgung gekommen sein dürfte.

Der Artikel wirft auch Fragen auf, wie es um die medizinische Versorgung der Menschen in dieser Zeit bestellt war. In dem Artikel heißt es, "20 Bewohner seien bereits an und mit Corona gestorben". Wie wurde in dieser Zeit die ärztliche Versorgung sichergestellt? Wir wissen, dass es in dieser Zeit Ärzte auch teilweise abgelehnt haben, Corona-Patienten persönlich zu behandeln. 93 Menschen infizierten sich in dieser Zeit angabegemäß. Wie viele von ihnen wurden in einem Krankenhaus behandelt? Und wenn nicht, warum nicht? Und wenn Menschen "mit" Corona, aber nicht an Corona verstarben, wie kann man ausschließen, dass nicht die nachteiligen Folgen der Isolierung den Gesundheitszustand negativ beeinflusst haben? Einem Verdacht, das dem womöglich so war, kann man nur dadurch begegnen, dass die Umstände in dem Heim (und gleiches geschah in dieser Zeit an vielen Orten in unserem Land) in dieser Zeit "ermittelt" bzw. "aufgearbeitet" werden.

Am besten wäre natürlich, alle Interessengruppen - von Betroffenen und Angehörigen, über Pflegeverantwortliche und -kräfte, Politik, Recht, Ethik und Medizin - würden sich zusammensetzen und die Sachverhalte aus dieser Zeit "aufklären, aufarbeiten und Schlüsse für die Zukunft ziehen". Doch genau dies ist nicht gewollt. Zu spannungsgeladen ist das Thema noch immer. Die Corona-Zeit hat eine tiefe Spaltung und persönliche Verletzungen bewirkt. Sämtliche Versuche unsererseits, mit Verantwortlichen - natürlich kritisch - ins Gespräch zu kommen, sind bislang gescheitert. Dies ist auch ein Grund, warum ich mich zur Strafanzeige - und damit zur Aufarbeitung mit der Brechstange - entschlossen hatte.

Die Strafanzeige

Für einen Laien wie mich steht es außer Frage, dass durch die Aussage des Herrn Rössler Umstände aus dem Altenheim offenbart wurden, die eine Aufklärung erforderlich machen. In einem Rechtsstaat müssen sich vor allem die Schwächsten einer Gesellschaft darauf verlassen können, dass Ihre (Grund)-Rechte gewahrt werden und die Verantwortlichen, auf jeder Ebene, ihrer gesetzlichen Garantenstellung gerecht werden. Dass dies auch Ende 2020 für die Bewohnerinnen und Bewohner des Altenheim St. Georg in Limburg uneingeschränkt galt, daran haben wir erhebliche Zweifel. Aus diesem Grund habe ich am 02.02.2023 Strafanzeige gegen den Geschäftsführer des Heimes und ggf. weiterer Personen, z.B. Verantwortliche des Gesundheitsamtes, Ärzte, Betreuer etc., die sich im Zuge einer staatsanwaltlichen Ermittlung als mögliche Tatverdächtige ergeben können, gestellt.

Denn die Frage ist ja, wer die entsprechenden freiheitsentziehenden Maßnahmen auf welcher Rechtsgrundlage angeordnet hat, wer diese umsetzte, kontrollierte und darüber wen und wann infomierte. Wer hat ggf. "unmenschliche", unwürdige Zustände wahrgenommen hat, sich aber durch Schweigen oder Duldung eventuell einer unterlassenen Hilfeleistung schuldig gemacht. Wer sich einmal mit dem Gedanken "anfreundet", dass in dieser Zeit den Betroffenen Unrecht angetan worden sein könnte, der weiß, in welches Wespennest eine solche Anzeige zwangsläufig stößt. Dass an einer Aufklärung und Aufarbeitung aus den Reihen der damals (und heute?) Aktiven kein Interesse besteht, ist verständlich. Das Wesen eines Rechtsstaates ist jedoch nicht, egal wem "gefällig" zu sein. Die Staatsanwaltschaft "als objektivste Behörde der Welt" ist einzig Recht und Gesetz verpflichtet. Und selbst unangenehmste Sachverhalte dürfen rechtlich korrektes Einschreiten nicht verhindern.

In der Praxis ist alle Theorie "grau" und gerade in Fragen von Corona-Maßnahmen und deren möglicherweise negativen Folgen ist leider zu konstatieren, dass es anscheinend "Weisungen von oben" geben, die eine unabhängige und objektive Aufklärung von Sachverhalten erschwert oder unmöglich macht. DIe vielen Impf-Geschädigten können ein Lied davon singen. Umgekehrt wurde und wird gegen Maskenverweigerer, Impfpass-Fälscher und Corona-Demo-Veranstalter mit "voller Härte" des Gesetzes agiert. Welch eine Farce.

Die Erwartungen an eine Strafanzeige sind also objektiv hoch (weil im Zuge einer objektiven und neutralen staatsanwaltlichen Ermittlung zwangsläufig viele Sachverhalte "aufgeklärt" und letztlich gerichtlich aufgearbeitet werden würden), doch subjektiv gering. Natürlich ging ich als Anzeigenerstatter davon aus, dass man die Sache "irgendwie abwimmeln" will. Die Frage war nur, wie und mit welchen Begründungen. Das sollte ich nach und nach in Erfahrung bringen.

Chronik einer Strafanzeige

Hier also der zeitliche Ablauf der Strafanzeige und der Reaktionen der Staatsanwaltschaft Limburg:

Datum Handlung / Reaktion
02.02.2023 Strafanzeige Altenheim (02.02.2023). Übermittlung sowohl durch persönlichen Briefeinwurf als auch per Telefax. Aktenzeichen und EIngangsbestätigung wird erbeten. (2 Seiten plus diverse Web-Links)
13.02.2023 Strafanzeige Altenheim (Ergänzung 1; 13.02.2023) um Informationen zum PCR-Test und der Aussage des Gesundheitsamtes Limburg, dass dieses die notwendigen Laboruntersuchungen gemäß Infektionsschutzgesetz aus Mangel an "Zeit und Geld" wahrscheinlich auch in Bezug auf die Betroffenen in Limburg nicht durchführt (2 Seiten plus Anlagen)
01.03.2023 Strafanzeige Altenheim (Ergänzung 2; 01.03.2023) um einen Link zum Artikel "Was geschah im Altenheim?" sowie erneute Nachfrage nach Aktenzeichen und Eingangsbestätigung. (1 Seite)
10.04.2023 Strafanzeige Altenheim (Ergänzung 3; 10.04.2023) (diesmal direkt an die Leitende Oberstaatsanwältin) um einen Link zu einer Ausarbeitung der ehem. stv. Leiterin des Gesundheitsamtes Frankfurt, Frau Prof. Heudorf, der sich kritisch mit den negativen Folgen der Pandemiemaßnahmen für Menschen in Pflegeheimen befasst und erneute Anfrage nach Aktenzeichen und Eingangsbestätigung. (1 Seite)
18.07.2023 Strafanzeige Altenheim (Ergänzung 4; 18.07.2023) (gerichtet an die Leitende Oberstaatsanwältin) mit Informationen zu den "psychosozialen Folgen" für isolierte Menschen in Pflegeheimen und erneute Nachfrage nach Aktenzeichen und Eingangsbestätigung. (1 Seite)

Bis zu diesem Zeitpunkt habe ich keinerlei Reaktion auf Seiten der Staatsanwaltschaft feststellen können.
22.09.2023 Strafanzeige Altenheim (Erstantwort Staatsanwaltschaft; 22.09.2023), ausgefertigt von der zuständigen Staatsanwältin bereits am 20.07.2023, in dem mir mitgeteilt wird, dass man in der Behörde zwar alle 4 Ergänzungen vorliegen habe, die Ursprungsanzeige vom 02.02.2023 jedoch nicht auffinden können. Das Verfahren hat nun ein Aktenzeichen: 3 AR 120/23

Während die Ergänzungen "nur" per Telefax an die Behörde gingen und alle vorliegen, ist die Anzeige, die zusätzlich auch physisch abgegeben worden, nicht auffindbar. Das lässt auf eine gewisse "Unordnung" in der Behörde schließen, bei der auch der Versand von Post - wie hier vorliegend - schnell mal zwei Monate in Anspruch nehmen kann. Es sei an dieser Stelle die Spitze erlaubt, dass die gleiche Behörde zu dieser Zeit mehrere Strafverfahren über einen Zeitraum von fast drei Jahren betreiben konnte. Hierüber - und auch über das für mich glückliche Ende - habe ich an anderer Stelle berichtet.

In dieser Sache geht es ja nur im wahrsten Sinne des Wortes um Leben, Freiheit und Tod - und nicht wie bei mir um Karussellfahren, Ordnereinsatz auf Demos und einem tierischen Wort gegenüber den Bürgermeistern. Unfassbar.
22.09.2023 Erneute Einreichung der Strafanzeige, physisch und per Telefax, an die zuständige Staatsanwältin. Explizit habe ich nochmals darauf hingewiesen, dass meine Strafanzeige in insgesamt fünf Schreiben erstattet und begründet wurde. Entsprechend sind alle Informationen zu berücksichtigen.
14.12.2023 Strafanzeige Altenheim (Rückfrage 14.12.2023) nach einer Eingangsbestätigung, da ich keinerlei Rückmeldung über den Eingang meiner Anzeige erhalten hatte. Zudem habe ich diese Auskunft gem. §80 HDSIG als "Auskunftsersuchen nach dem Hessischen Informationsfreiheitsgesetz" gestellt. Dieses Auskunftsersuchen wurde von der Behörde ignoriert und nicht fristgerecht beantwortet.
24.01.2024

Anlässlich meines Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Limburg habe ich auf die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft, auf meine Anzeige und die fehlende Eingangsmitteilung im Rahmen meiner Einlassung hingewiesen und dies auch deutlich an die anwesende Staatsanwältin kommuniziert. Auch dies ohne erkennbare Reaktion.

19.02.2024 Da ich seit Jahresanfang auch "offiziell" nebenberuflich journalistisch tätig bin, habe ich meinem Informationsbedürfnis zu dem Verfahren in Form einer Presseanfrage an die Staatsanwaltschaft Limburg Nachdruck verliehen. Und dies mit Erfolg. Nachdem die "Formalien" ausgetauscht waren und sich die Behörde vergewissert hat, dass ich Pressevertreter bin (was nicht alle Behörden anstandslos anerkennen wollen), teilte man mir am 23.02.2024 mit, dass mit einer "zeitnahen Bearbeitung" durch die Dezernentin und einem Abschluss zu rechnen sei.

27.02.2024

Bereits am 29.02.2024, also nur zwei Tage nach dem die Dezernentin den Beschluss ausgefertigt hatte, liegt er bei mir im Briefkasten: der Beschluss, dass man es ablehne, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, da man "keinen Anfangsverdacht auf Straftaten" habe.

Strafanzeige Altenheim (Ablehnung Staatsanwaltschaft; 27.02.2024)

Den Beschluss und seine Begründung, die im Wesentlichen aus zwei dünnen Sätzen besteht, werde ich nachfolgend näher betrachten. Warum man dafür jedoch mehr als ein Jahr brauchte? Der Eindruck drängt sich auf, dass man ursprünglich gar nicht reagieren wollte. Hätte ich nicht nachgehakt, die Anzeige wäre in irgendeinem Stapel untergegangen. Die Presseanfrage hat dann anscheinend den Verantwortlichen klar gemacht, dass ich keine Ruhe gebe und sie nicht umhin kommen, sich zu der Anzeige zu verhalten. Dass man nicht ermitteln will, kann nicht überraschen. Denn würde man ermitteln, wäre die Gefahr viel zu groß, dass man tatsächlich auf unangenehme "Wahrheiten" treffen würde. Wie man jedoch den Anfangsverdacht negiert, ist atemberaubend.

Diese "Art der Erledigung" hat jedoch rechtlich "attraktive" Konsequenzen für die Staatsanwaltschaft. Denn da ich nicht "Verletzter" bin - und auch kein Angehöriger von mir - steht mir keine Beschwerdemöglichkeit offen. So glaubt die Staatsanwaltschaft offenbar, mit einer dürren Begründung den Fall von ihrer Behörde fernzuhalten.

Kein Anfangsverdacht auf Straftaten

Schauen wir uns also an, wie die Staatsanwaltschaft Limburg begründet, dass es "keinen Anfangsverdacht auf Straftaten" gibt. Ich zitiere aus dem staatsanwaltlichen Schreiben vom 27.02.2024 und mache entsprechende Anmerkungen. Die erste überraschende Angabe ist, dass die Anzeige gegen "unbekannt" geführt wird. Primär ist der Geschäftsführer des Heimes, Herr Rössler, "Adressat" der Anzeige. Natürlich kann sich im Laufe der Ermittlungen ergeben, dass weitere Personen "tatverdächtig" werden. Diese sind "unbekannt". Aber ich hätte vermutet, dass Herr Rössler als "Verdächtiger" geführt würde.

Sodann folgen die Gründe, warum aus Sicht der zuständigen Staatsanwältin "kein Anfangsverdacht" vorliegt. Sie beginnt ihre Begründung mit dem längsten Abschnitt, nämlich der Darstellung, was Gegenstand des Vorwurfs ist:

"Den Betreibern des Altenheims ..., den Mitarbeitern des Gesundheitsamtes ... und ... den behandelnden Ärzten wird vorgeworfen ...", heißt es u.a. darin. Das ist gar nicht Gegenstand der Anzeige. Primär richtet sich diese gegen den Betreiber. Ich rege nur an, dass es wahrscheinlich ist, dass weitere Personen tatverdächtig werden könnten. Das kann jedoch nur das Ergebnis einer Ermittlung sein. Die Aufzählung wäre auch diesbezüglich gar nicht vollständig, denn es könnten auch Betreuer, Angehörige, Pflegepersonal, Politiker und weitere Personen tatverdächtig werden, oder gänzlich von Vorwürfen zu entlasten sein. In Verbindung mit dem nachfolgenden Abschnitt, dass "nach seiner Ansicht habe es mildere Mittel gegeben", deutet für mich darauf hin, dass die Staatsanwältin sich inhaltlich mit dem Artikel in der NNP gar nicht befasste. Denn warum soll in einer so großen Einrichtung nicht gehen, was selbst im Krankenhaus auf Corona-Stationen möglich war, nämlich das Bilden von Teilgruppen und die Einrichtung von "Corona-Stationen".

In dem Artikel stellt der Tatverdächtige selbst dar, was sich in der fraglichen Zeit in seiner Einrichtung zugetragen hat. Meines Erachtens müssten diese Aussagen und "Selbstbezichtigungen" wie Zeugenaussagen gewertet werden und Gegenstand der Untersuchung auf einen Anfangsverdacht von Straftaten sein. Und nicht meine Anzeige, die ja im Wesentlichen lediglich auf diesen Artikel hinwies.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass die Staatsanwaltschaft m.E. sogar von sich aus hätte tätig werden müssen, wenn die Staatsanwältin diesen Artikel beim Morgenkaffee selbst entdeckt hätte. Alle m.E. im Raum stehenden Straftatbestände sind von Amtswegen zu verfolgen.

Es scheint für mich sehr wahrscheinlich, dass die Strafanzeige und die nachfolgenden vier (!) Ergänzungen mit zahlreichen Links und Hinweisen von der Staatsanwaltschaft entweder gar nicht zur Kenntnis genommen wurde - oder bewusst nicht bewertet wurde. Jedenfalls habe ich wesentlich umfassender vorgetragen.

Alles gerechtfertigt?

Dann kommen die zwei entscheidenden Sätze: "Konkrete Anhaltspunkte für Straftaten der beanzeigten Personengruppe liegen jedoch nicht vor." und "Die Isolation der Bewohner war gemäß § 28 ff. IfSG gerechtfertigt. Hinweise auf tatsächliche Beeinträchtigungen liegen im Übrigen nicht vor."

Das muss man eine Weile sacken lassen... Wenn Bewohner eines Heimes über mehrere Wochen in ihrer Freiheit erheblich eingeschränkt und vollständig isoliert werden, liegen für die Staatsanwaltschaft keine "Hinweise auf tatsächliche Beeinträchtigungen" vor. Diese ergeben sich doch schon denklogisch und aus einem Einfühlen in die Lage der Betroffenen. Was für ein Menschenbild haben diese Herrschaften? Ob und wie stark diese Beeinträchtigungen waren, wer diese zu verantworten hat - alles das kann doch nur das Ergebnis einer Ermittlung sein.

Dass es nicht nur Hinweise sondern sogar starke Hinweise auf rechtswidrige Beeinträchtigungen gibt, ergibt sich aus dem Artikel. Zum einen, weil dort steht, dass alle (!) Bewohnerinnen und Bewohner von den Maßnahmen betroffen waren und zum anderen, weil die Isolierung vollständig war, also sämtliche Gemeinschaftsaktivitäten und der Kontakt zur Außenwelt abgeschnitten waren. Und das war gemäß dem zitierten Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausdrücklich nicht zulässig. Dort heißt es zwar in §28a, Abs. 1 Nr. 16, dass die "Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens" möglich ist.

Aber in §28a Abs. 2 Satz 2 wird dies wie folgt eingeschränkt: "Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 16 dürfen nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen; ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss gewährleistet bleiben."

Klar ist damit, dass eine vollständige Abschottung von Pflegeeinrichungen und damit der Verlust sämtlicher sozialer Kontakte unzulässig war. Genau dies wird aber im Artikel ausgeführt, wenn es heißt, "Sämtlich Bewohner ... haben ... praktisch keinen Kontakt mehr zur Außenwelt. Sämtliche Gemeinschaftsaktivitäten ... wurden eingestellt. Es gebe weder gemeinsames Essen noch seinen Besuche möglich".

Zudem ist in dem Fall besonders zu würdigen, dass das Pflegeheim der Wohnort der Menschen ist, ihr zu Hause. Eine Quarantäneanordnung, wie sie in der Corona-Zeit viele Menschen betraf, führt dazu, dass Menschen aus dem öffentlichen Raum verbannt werden und sich nur noch auf ihrem Grundstück bzw. in ihrer Wohnung aufhalten dürfen. Hinzu kommt die Anordnung häuslicher Isolierung, sofern sich Mitbewohner weiter frei im öffentlichen Raum bewegen wollen. Letzteres betraf vor allem Kinder, die laut den Quarantänebescheiden, auch des Gesundheitsamtes im Landkreis Limburg-Weilburg, sich in ihrem Haus "isolieren" sollten. Sperre mal ein Kind 14 Tage in seinem Zimmer ein? Das klappt bestensfalls bei spielsüchtigen Teenagern. Welche Eltern würden ihr Kind einer derartigen "Folter" unterziehen, außer Karoline Preisler von der FDP?

In der Praxis werden doch unter keinen Umständen Menschen in dieser Weise so nachhaltig isoliert, sondern sind irgendwo noch im Haus "dabei". Selbst wenn man die irrsinnigen Isolationsanordnungen wörtlich nehmen würde.

Aber die älteren Menschen waren und sind Teil einer Wohngemeinschaft und zudem noch auf besondere Hilfe und Pflege angewiesen. Wie kann da eine vollständige Isolierung, eine 1:1 Umsetzung der Quarantäne- und Isolationsanordnungen für ansonsten Gesunde und eher im Schul- oder Arbeitsleben stehende Menschen für Pflegeheimbewohner angemessen und zulässig sein? Ja, alle Menschen im Heim verdienen es, geschützt zu werden. Und ja, hier liegen ganz offensichtlich Zielkonflikte vor, die nicht einfach zu lösen sind. Aber sind diese dadurch lösbar, dass man einseitig ein bestimmtes Schutzgut, nämlich Schutz vor Corona, allen anderen Schutzbedürfnissen überordnet? Oder kann eine Antwort nur darin liegen, dass die Betroffenen selbst oder ihre Betreuer / Angehörige in diese Abwägungentscheidungen einbezogen werden und man Alternativen anbietet, die man vorher natürlich ausarbeiten müsste?!

Ethische Fragen

Wir nähern uns dem Kern des Problems. Es geht um vielschichtige ethische Fragen. Es geht um die individuelle Würde des Menschen, die unveräußerlich sein muss! Das ist die oberste Norm in unserem Staat, §1 des Grundgesetzes. Eine mutmaßlich mehrwöchige und vollständige Isolierung von Menschen kann und darf nicht zulässig sein, weil sie mindestens die Würde des Menschen verletzt. Und genau deshalb steht auch im ansonsten unfassbar restriktiven Infektionsschutzgesetz, dass eine vollständige Isolierung unzulässig ist.

Aber genau diese nüchterne, rein rechtliche Abwägung hat die Staatsanwaltschaft Limburg nicht durchgeführt. Denn sie schreibt ja, dass die Maßnahmen gerechtfertigt waren.

Etwas ist gerechtfertigt, wenn es eine gültige Begründung oder Rechtfertigung hat, die es moralisch, ethisch oder rechtlich akzeptabel macht. Eine Handlung oder Entscheidung kann als gerechtfertigt betrachtet werden, wenn sie auf vernünftigen Gründen, Prinzipien oder Werten beruht und dazu dient, ein bestimmtes Ziel zu erreichen oder ein Problem zu lösen, insbesondere wenn sie im Einklang mit gesellschaftlichen Normen oder Regeln steht.

Selbst eine rechtswidrige Maßnahme kann gerechtfertigt sein, zum Beispiel im Falle einer Notwehr oder eines rechtfertigenden Notstandes. Womöglich lag dieser auch hier für den Betreiber des Heimes vor. Das kann jedoch m.E. nur ein Gericht entscheiden, nachdem der Sachverhalt vollständig ermittelt wurde. Denn, wie gesagt, es geht hier nicht darum, dass ein paar Leute auf dem Karussell am Weihnachtsmarkt gefahren sind, zuwenige Ordner bei einer friedlichen Demo eingesetzt oder die Bürgermeister mit einem unschönen Wort bedacht haben. Es geht um die mehrwöchtige Freiheitsberaubung und vollständige Isolierung von Menschen. Es geht womöglich um einsames Sterben und um das Leid von Menschen in einer hilflosen Lage. Es geht um den Umgang unserer Gesellschaft mit Menschen in der letzten Etappe ihres Lebensweges. Da wir alle eines Tages uns in dieser Lage befinden werden, sollten wir uns ganz einfach die Frage stellen, ob wir dieses gezeigte Verhalten an uns selbst erleben wollen. Ich will das nicht. Weder für mich, noch für jemand anderen.

Die Staatsanwaltschaft Limburg hat in den letzten Jahren auf die Verfolgung von mutmaßlichen Verstößen von Corona-Maßnahmenkritikern sehr viel Energie, Zeit und Geld verschwendet. Für das Leid von ca. 120 alten Menschen in einem Limburger Altenheim hat sie erst monatelang gar keinen Aufwand betrieben und dann zwei dürre Sätze als Begründung geliefert.

Für das was geschehen ist, für alle Abwägungsprozesse und für alle unterlassenen Alternativüberlegungen muss es Verantwortliche geben. Wer diese sind, wo diese zu finden sind, was diese getan haben und was für oder gegen eine strafrechtliche Relevanz spricht - alles das muss ermittelt werden und dann letztlich in einem Gerichtsprozess geklärt werden. Auch wenn ein Gerichtsprozess nicht immer die beste Art ist, wichtige gesellschaftliche Fragen zu klären, scheint es doch in einem Rechtsstaat gerade bei so kontroversen Sachverhalten mitunter der einzige Weg, Wahrheit und Recht zu ermitteln. Wie oft schon sind aus solchen Prozessen wichtige gesellschaftliche Debatten angestoßen worden?

Strafvereitelung im Amt?

Doch gemäß der Entscheidung der Staatsanwaltschaft Limburg soll es dazu nicht kommen. Natürlich wäre eine Ermittlung in dieser Sache eine Mammutaufgabe, die viele Ressourcen binden würde und ganz vielen Leuten erhebliches Unbehagen bereiten dürfte. Doch steht auf der anderen Seite das Leid der damals Betroffenen - und die Furcht vieler Menschen in Bezug auf die eigene Zukunft. Denn die große Gefahr ist, dass sich Ähnliches in der Zukunft wiederholen dürfte, wenn der Präzedenzfall "Corona" den Standard für künftige Interventionen im Gesundheitssektor darstellt.

Wie bereits ausgeführt, steht mir als Anzeigenerstatter keine Beschwerde gegen die Entscheidung offen. Einzig Betroffene oder deren Angehörige könnten Beschwerde und ggf. ein sogenanntes Klageerzwingungsverfahren anstrengen.

Eine Rechtsoption steht jedoch auch Außenstehenden wie mir noch offen, nämlich die Strafanzeige gegen die ermittelnde Staatsanwältin, die den Anfangsverdacht mit zwei dürren Sätzen verneinte. Die durch ihre Entscheidung unterbliebene Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, an dessen Ende ja nicht zwingendermaßen eine Anklage stehen muss, kann selbst eine Straftat sein (§258 StGB in Verbindung mit §258a StGB). Diese Vorschrift kann hier einschlägig sein, denn strafbar kann sein, wenn zur "Vollstreckung berufene Amtsträger" es Unterlassen, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Dies wäre dann der Fall, wenn die Prüfung des Anfangsverdachtes durch die Staatsanwältin zu Unrecht zu Gunsten der Tatverdächtigen ausgefallen wäre und sie ihr Ermessen, rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

Die Prüfung des Anfangsverdachtes

Bei der Prüfung auf einen Anfangsverdacht muss die Staatsanwaltschaft eine Reihe von Faktoren berücksichtigen, um zu entscheiden, ob genügend Hinweise vorliegen, um ein formelles Strafverfahren einzuleiten. Einige dieser Faktoren könnten laut Chat-GPT sein:

  1. Strafgesetzbuch: Die Staatsanwaltschaft muss prüfen, ob das Verhalten oder die Handlung, die untersucht wird, unter die Strafgesetze fällt.

  2. Beweise: Es müssen genügend Beweise oder Hinweise vorhanden sein, um den Verdacht zu stützen. Diese Beweise können Zeugenaussagen, Dokumente, forensische Beweise oder andere Informationen umfassen.

  3. Relevanz: Die Staatsanwaltschaft muss prüfen, ob der Verdacht von ausreichender Bedeutung ist, um ein Strafverfahren zu rechtfertigen.

  4. Öffentliches Interesse: Es wird oft auch das öffentliche Interesse berücksichtigt, insbesondere wenn es um schwerwiegende Straftaten geht oder wenn die Strafverfolgung eine wichtige rechtliche oder gesellschaftliche Bedeutung hat.

  5. Verhältnismäßigkeit: Die Staatsanwaltschaft muss abwägen, ob die Einleitung eines Strafverfahrens im Verhältnis zur Schwere der Tat angemessen ist.

  6. Ermittlungsressourcen: Die Verfügbarkeit von Ressourcen für die Ermittlung und Verfolgung des Verdachts kann ebenfalls eine Rolle spielen.

Indem sie all diese Faktoren sorgfältig prüft, kann die Staatsanwaltschaft bestimmen, ob genügend Grundlage für die Einleitung eines formellen Strafverfahrens besteht. Unseres Erachtens sind alle Punkte erfüllt, insbesondere auch Punkt 2 durch die "Selbstbezichtigung" des Tatverdächtigen. Es handelt sich nicht um Hörensagen oder bloße Mutmaßungen.

Auf der Webseite der Staatsanwaltschaft Brandenburg ist eine sehr ausführliche und interessante Ausarbeitung publiziert worden, nämlich zu den "Richtlinien für die Prüfung eines Anfangsverdachtes wegen einer Straftat". Ähnliches dürfte es vielleicht auch für Hessen geben, ist uns aber nicht bekannt.

Darin heißt es, dass "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" für eine "verfolgbare Straftat" vorhanden sein müssen. Letzteres dürfte unstreitig gegeben sein, denn eine rechtswidrige "vollständige Isolierung" und Freiheitsberaubung fällt mit Sicherheit darunter. Bleiben die "zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte", die gemäß der Begründung der Staatsanwältin nicht vorliegen. Welche Anforderungen werden an dieses Kriterium gestellt? Hier stichwortartig die wichtigsten Überlegungen:

  • Ein Ermittlungsverfahren kann für den Betroffenen eine erhebliche Belastung darstellen. Deshalb muss die Prüfung "sorgfältig" erfolgen. Leider haben wir hier aus dem oben detailreich geschilderten Ablauf und den Ausführungen in der Beschlussbegründung erhebliche Zweifel.
  • Ein Prüfung kann aufgrund von Anzeigen von Privatpersonen angestoßen werden oder insbesondere auch aufgrund von Medienveröffentlichungen (Stichwort: selbständiges Tätigwerden!)
  • Der Vorgang muss ein Aktenzeichen im AR-Register erhalten (erst bei Bejahen des Anfangsverdachts wird der Vorgang in das Js-Register übertragen). Unser "Vorgang" hat das Aktenzeichen 3 AR 120/23
  • Die Prüfung beginnt damit festzustellen, ob überhaupt eine Straftat, also "eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung vorliegen könnte und diese noch verfolgbar" wäre. Dies müsste m.E. der Fall sein, da es m.E. keine Rechtsvorschrift gibt, die die mehrwöchtige vollständige Isolierung von Menschen erlaubt. Hier kommt noch hinzu, dass diese Maßnahmen auch gesunde Menschen betraf, also Personen, die weder Symptome noch einen positiven Test aufwiesen. In der Corona-Zeit hat man sehr oft das Wort "asymptomatische Person", "Risikokontakt" und "Anteckungsverdächtiger" gehört. Zum einen muss hier festgehalten werden, dass insbesondere der letztgenannte Begriff aus dem IfSG stammt und dieser den "Nachweis einer Infektion mit einem gefährlichen Erreger" bedarf. Genau dies erfordert aber eine bestimmte Vorgehensweise in den Laboren. Das Gesundheitsamt Limburg hatte uns schon im Spätsommer 2020 bestätigt, dass es diese eigentlich notwendigen erweiterten Untersuchungen aus Mangel an "Ressourcen" jedweder Art nicht durchführt. Damit wären aber per se sämtiche Anordnungen der Behörde rechtswidrig. Was im Falle junger, gesunder Personen vielleicht noch als "Störgeräusch" abgetan werden kann, erscheint uns unverzeihlich, wenn es um die mehrwöchtige vollständige Isolierung von Schutzbefohlenen geht. Hier muss eine betroffene Person darauf vertrauen können, dass die gesetzlichen Vorgaben, die eine solche Freiheitsentziehung begründen, penibel eingehalten werden.
  • Sodann erfolgt eine Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände in einer Gesamtschau. Ob diese hier stattgefunden hat, ist unklar. Aus der Beschlussbegründung geht dies nicht hervor. Vielmehr lässt schon die Aussage, dass die "Isolation gerechtfertigt" gewesen wäre, darauf schließen, dass hier als wesentliches Argument der Gesamtschau die "Bewahrung des öffentlichen Friedens" im Vordergrund stand. Der Volksmund würde sagen: "mach das Faß ja nicht auf". Ein einziger Satz erscheint für ein so komplexes Problem wie das vorliegende eine reichlich dünne Begründung für eine "abwägende Gesamtschau".
  • In jedem Fall besitzt die Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum, so dass die Frage zu beantworten ist, ob hier ggf. ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. In der Richtlinie heißt es dazu, "an die Annahme des Anfangsverdachts dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, weil die Erforschung des Sachverhalts gerade die Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist". Genau dies ist auch unsere Auffassung und die Basis der Strafanzeige. Der Sachverhalt ist so komplex, dass es eine Erforschung des Sachverhaltes bedarf. Man müsste Herrn Rössler und den Journalisten befragen. Inwieweit entspricht der Artikel überhaupt der Wahrheit? Was genau ist passiert? Wer wurde wann und wie lange isoliert? Wurde und in welcher Weise zwischen Infizierten, Nicht-Infizierten und möglichen Kontaktpersonen differenziert? Wie weitreichend war tatsächlich die Isolierung? Und - ganz wesentlich: wurde den Betroffenen rechtliches Gehör gewährt? Erhielten Sie rechtsgültige Bescheide mit rechtsgültigen Rechtsbehelfserklärungen, so dass diese sich hätten wehren können?
  • Die Vorwürfe dürfen "nicht aus der Luft gegriffen sein". Das waren sie nicht, denn alles ruht auf den Aussagen von Herrn Rössler. Die konkreten Isolierungen haben stattgefunden, es liegen also konkrete Tatsachen vor.
  • Im Rahmen der Prüfung hat die Staatsanwältin zur Verfügung gestellte Unterlagen auszuwerten. Konkret liegen viele Seiten an Material vor, die wir vorgelegt haben. Hinzu kommen die durch Links angegeben Quellen und Berichte. Alles das muss die Staatsanwältin prüfen und bewerten. Ganz offensichtlich - und dies ergibt sich u.E. aus der mehr als dünnen und unpräzisen Begründung, erfolgte dies jedoch nicht. Und dies, obwohl die Staatsanwaltschaft mehr als ein Jahr Zeit hatte. Ob allein Unwillen, eine Überforderung oder die schlechte Behördenorganisation dafür verantwortlich sind, spielt u.E. keine Rolle. Die Staatsanwaltschaft hat als Organ der Rechtspflege nach dem Legalitätsprinzip die Pflicht, notwendige Verfahren zu führen. Eine ordentliche Strafverfolgung ist für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung unerlässlich. Und wer Zeit, Geld und Ressourcen hat, Bürger auf einem Weihnachtsmarktkarussell zu verfolgen oder Maskenverstöße zu ahnden, der kann sich nicht auf Überforderung berufen, wenn es um die mutmaßliche Freiheitsberaubung von Menschen geht.
  • Abschluss der Prüfung: Wird der Anfangsverdacht bejaht, wird noch einmal die Verfolgbarkeit geprüft und danach ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Wird der Anfangsverdacht im Falle seiner besonderen Prüfung durch die Staatsanwaltschaft verneint, ist aktenkundig zu machen, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat abgesehen wird (§ 152 Abs. 2 i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO); liegt der Prüfung eine Strafanzeige zugrunde, ist der Anzeigeerstatter aus der „Anzeigesache” entsprechend zu bescheiden.

Meines Erachtens liegt der "Anfangsverdacht" vor, dass die zuständige Staatsanwältin ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Der Sachverhalt kann mit hinreichender Sicherheit nicht durch eine solche "Vorprüfung" beurteilt werden. Ein Ermittlungsverfahren wäre u.E. notwendig, um einerseits den tatsächlichen Sachverhalt zu erforschen und andererseits überhaupt den Katalog an möglichen strafbaren Handlungen samt zugehöriger Tatverdächtiger zu erstellen. Die im Raum stehenden Vorwürfe sind so schwerwiegend, dass ein leichtfertiges Verneinen des Anfangsverdachts zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und einem Schaden für die Rechtsordnung führen würde.

Am 14.03.2024 habe ich zu der Frage, ob die Staatsanwaltschaft hier ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat, einen Fragenkatalog gesendet. Per 18.03.2024 teilte man mir mit, dass man (m.E. unter Missachtung der Auskunftspflicht einer Behörde auf eine Presseanfrage) sich zu diesem Fall über die zwei dünnen Beschlusszeilen hinaus nichtweiter äußern will.

Warum ruhe ich nicht

Es geht hier um gesellschaftliche Präzedenzfälle, es geht um Würde, Leib und Leben von Menschen, die am Ende ihres Lebensweges den besonderen Schutz und die Fürsorge der Gesellschaft bedürfen und die sich darauf verlassen müssen, dass man ihre (Grund)-Rechte unter allen Umständen wahrt bzw. verteidigt. Die Aufarbeitung dieser Vorkommnisse sind eine Belastung für uns alle. Niemand will solche "Nachforschungen", die am Ende erhebliche (oder auch keine) strafrechtlichen Konsequenzen bewirken können.

Andererseits sollte sich jede und jeder Einzelne bewusst machen, dass sie, er oder es auch in eine vergleichbare Lage zu den Menschen geraten kann, die Ende 2020 über Wochen erheblichen sozialen, physischen und psychischen Beeinträchtigungen unterworfen waren. Wir alle werden älter. Die Lage im Pflegebereich ist heute schon schwierig und wird angesichts des demografischen Wandels mutmaßlich nicht einfacher. Die nächste Pandemie kann jederzeit kommen. Wenn wir die Corona-Zeit nicht umfassend aufklären und aufarbeiten, besteht die große Gefahr, dass man sich "bei nächster Gelegenheit" an die "erfolgreiche Bekämpfung der Corona-Pandemie" erinnert und die in dieser Zeit verordneten Maßnahmen als Blaupause für künftiges Handeln nimmt.

Das wäre bedenklich und hochgradig gefährlich. Nicht nur, weil sich viele Maßnahmen als unverhältnismäßig, unwirksam oder völlig evidenzfrei erwiesen. Sondern weil diese Maßnahmen einen merkwürdigen Geist atmeten. Nämlich den Geist, dass der Einzelne und seine (Grund)-Rechte, seine "Abwehrrechte gegen den Staat", hinter dem "Allgemeinwohl", der "Solidarität" oder "der Wissenschaft" zurückzutreten haben. Dies mag im Einzelfall, für eine bestimmte (kurze) Zeit und in gewissem Umfang vertretbar sein. Wenn es aber langhaltend oder umfasend geschieht und dies gar zur "Entwürdigung von Menschen" führt, steht es im krassen Widerspruch zu unserem Grundgesetz. Letztlich sind es genau diese Fragen, welche Grundrechtsaktivisten wie den Autor dieses Beitrages bereits Ende 2020 auf die Straße trieben.

Unsere Gesellschaft war in dieser "Hochphase der Pandemie", mehr oder weniger (mit zunehmendem Zeitablauf weniger) nachvollziehbar nicht in der Lage, viele der wichtigen Fragen, die beispielhaft durch den "Fall Altenheim Limburg" berührt sind, zu diskutieren und dazu einen gesellschaftlichen Konsens herzustellen. Einen Konsens, der von Maßnahmenkritikern und Maßnahmenbefürwortern gleichermaßen getragen werden kann.

Wir befinden uns jedoch inzwischen im Jahr 2024 und es sollte eigentlich genug Zeit vergangen sein, um diesen Prozeß der Aufklärung und Aufarbeitung längst starten zu können.

Politische Dimension

Genau dazu ist die politische Klasse nicht bereit. In den Augen der Kritiker ist sie es nicht, weil sie sich entweder bewusst oder unbewusst über ein gewisses, möglicherweise nur schwer entschuldbares Fehlverhalten in der Krise im Klaren ist. Oder weil sie die in der "Pandemie" gewonnenen Machtinstrumente - und sei es nur als "Reserve" für künftige "Notstände" - nicht aus der Hand geben will.

In beiden Fällen ist die Forderung nach Aufklärung und Aufarbeitung nicht nur notwendig, sondern geradezu zwingend.

Natürlich ist ein Strafverfahren die schlechteste aller Methoden, eine solche Diskussion zu erzwingen. Ein solches Verfahren sollte besser am Ende eines aufarbeitenden Dialoges stehen, nämlich als "ultima ratio", wenn wirklich gravierendes, individuelles Fehlverhalten zutage tritt. Deshalb ist es die politische Klasse, die "schuld" ist, wenn man sich als einfacher Bürger, dem jeglicher Diskurs in dieser Sache verweigert wird, nicht anders zu helfen weiß.

Ob der Autor auch noch den nächsten Schritt tätigt, nämlich die Strafanzeige gegen die Staatsanwältin, ist noch nicht entschieden. Besser wäre ein "Dialog auf allen Ebenen". Aus diesem Grund habe ich auch umfassende Anfragen an die Staatsanwaltschaft, den Landrat des Landkreises und seine Gesundheitsbehörde gestellt. Diese Anfragen werden bislang ignoriert. Aber die Sache ist zu wichtig, als an dieser Stelle aufzugeben.

Die Arbeiten an dem Artikel erfolgten in der Zeit vom 07.-21.03.2024

Aufklärung durch die RKI-Files?

Stefan Magnet zur Lage in den Altenheimen

Die ganze pointierte Analyse hier:

Aufklärung, Grundrechte, Rechtliches, Alten- und Pflegeheime, Aufarbeitung, Staatsanwaltschaft Limburg, Politische Verantwortung