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Kleiner Exkurs im Vereinsrecht

Kleiner Exkurs im Vereinsrecht, denn die willkürliche Verbotsverfügung der Nancy Faeser stützt sich auf der waghalsigen Konstruktion, das gewerblich seit 14 Jahren tätige Medienhaus Compact sei in Wahrheit ein Verein. Damit ein solcher Verein verboten werden kann, müssen die Bedingungen von §3 (1) Satz 1 Vereinsgesetz vorliegen.

"Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot)."

Die Behörde (hier: Fancy Nancy in Allmachtsfantasie) muss "feststellen", dass Strafgesetze gebrochen wurden. Tatsächlich gibt es keine strafrechtliche Verurteilung von Elsässer oder seiner Firmen! In 14 Jahren nicht.

Faeser scheint deshalb anscheinend ihre neue Kategorie "Hass und Hetze unterhalb der Strafbarkeitsgrenze" als Kriterium angelegt und Ankläger, Richter und Henker in einer Person gespielt zu haben.

Dass dieses Verhalten rechtsstaatlich, verfassungskonform und zudem auch politisch akzeptabel sein soll, möchten wir nicht glauben. Es wäre das Ende des Grundrechtsstaates Bundesrepublik Deutschland.

Besorgniserregend ist für uns, dass bislang Widerstand und Kritik gegen Faeser fast ausschließlich aus dem "rechten Lager" bzw. den ohnehin seit Corona kritischen Geistern zu vernehmen ist. Besonders das beharrliche Schweigen von Bundesjustizminister Marco Buschmann ist nicht nachvollziehbar.

Wir alle müssen darauf bestehen, dass schnellstmöglich dieser Angriff auf die Presse- und Meinungsfreiheit gestoppt und Nancy Faeser aus allen Funktionen entfernt wird. Elsässer und seine Firmen dürfte erheblicher Schaden entstanden sein, der vollumfänglich wiedergutzumachen ist.

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Wenn Vereinsrecht Pressefreiheit bricht

Grundrechte, Rechtliches, Nancy Faeser, Vereinsrecht, Marco Buschmann

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