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Sünde am heiligen Sonntag

Joachim Schaefer, Betreiber des Youtube-Kanals "hessencam" und im Hauptberuf Pastoralreferent der katholischen Domgemeinde in Wetzlar, geriert sich gerne als Vorkämpfer für Presse- und Meinungsfreiheit. Mit den Freiheiten der von ihm gefilmten Personen tut er sich dagegen eher schwer. Vor allem mit dem Recht der Menschen am eigenen Bild und dem Recht, als Privatperson zu einer privaten Informationsveranstaltung gehen zu dürfen, ohne von Schaefer zu Aussagen genötigt und im Nachgang das eigene Bild im Netz zu finden, hat Schaefer immer mal wieder Probleme.

Geschlossene Gesellschaft

Am Sonntag. den 20.10.2024, fand in Herborn-Seelbach eine private Veranstaltung statt. In geschlossenen Räumen wollten sich Menschen u.a. bei einem Herrn Dr. Matthes Haug über das Thema "Das Deutsches Reich" informieren. Zweifellos gehörte diese Veranstaltung damit ins Spektrum des sog. Reichsbürger-Milieus. Den Redner samt seiner Thesen sollte man kritisch hinterfragen und darf man auch jederzeit mit Presseanfragen nerven. Gleichzeitig ist es aber nicht verboten, sich als Privatperson in Deutschland ungehindert aus allen Quellen frei zu informieren. Was Privatpersonen lesen oder mit wem sie sich privat treffen, sollte eigentlich in einem freien Land keinen Schaefer etwas angehen.

Exkurs: Wie sehr es manche im Land stört, dass sich Menschen - auch zu kritischen Themen - ungehindert informieren, zeigte sich am 18.10.2024 in Ulm. Im Fokus steht ein Buch, welches weder indiziert noch verkaufsmäßig beschränkt ist. Wo ist hier der Aufschrei von Leuten wie Schaefer?

Für Joachim Schaefer war dieses Treffen jedoch ein Anlass, über dieses Event zu berichten und sich mit seiner Kamera bewaffnet auf die Reise zu machen. Das ist zunächst sein gutes Recht. Joachim Schaefer recherchiert aber nicht. Er führt auch keine Hintergrundgespräche, um danach mehr oder wenige schlaue Artikel zu schreiben. Stattdessen erscheint er mit seiner Kamera im Anschlag und filmt - i.d.R. ohne sich vorzustellen oder die Gefilmten um Erlaubnis zu fragen - wild drauf los. Er verstrickt die Menschen, die unvorbereitet des Weges kommen, in Gespräche, um Hintergrundinformationen, private Details oder politische Überzeugungen in Erfahrung zu bringen. Es sind also auch Informationen privater Natur, die nicht jeder Mensch so ohne Weiteres offenbaren würde, die ihnen aber von Schaefer, u.E. teils mit geheucheltem Interesse, gespielter Unwissenheit oder plumper Nötigung, entlockt werden.

Was genau sich am 19. und 20.10.2024 in Herborn-Seelbach zugetragen hat und wie Joachim Schaefer dabei vorging, dokumentiert Schaefer selbst und völlig ohne Unrechtsbewusstsein auf seinem Youtube-Kanal:

Jedes Wort, jede Empörung, jede unüberlegte Geste und besonders gerne "Gesichter in Portraitaufnahme" zeichnet Joachim Schaefer mit seiner Kamera auf und veröffentlicht sein Bildmaterial auf Youtube. Womöglich aber nicht nur dort. Denn die Arbeitsweise Schaefers ähnelt frappierend derjenigen, die man von sog. "Antifa-Fotografen" bestens kennt. Und deren Bildmaterial landet auch schon einmal in den einschlägigen "Foren" linksextremistischer Gruppierungen und dient diesen damit der Anlage und Pflege von "Netzwerkübersichten", "Feindeslisten" bzw. "Feindmarkierungen".

Dazu passt auch, dass Schaefer offenbar bereits am Vortag den Wirt der Veranstaltung heimgesucht hat und diesen (un)gehörig unter Druck setzte. Lag eine Drehgenehmigung vor? Wir können uns jedenfalls des Eindrucks nicht erwehren, dass es dem "Dom-Film-Knaben" in seinem Tun nicht nur um Recherche gegangen ist.

Das Recht am eigenen Bild

Diese Vorgehensweise Schaefers, Menschen überfallartig mit seinen Fragen zu konfrontieren, mag im Falle eines Politikers, eines Versammlungs-Referenten oder einer Person der Zeitgeschichte grenzwertig, aber noch legal sein. Diese Leute kennen in der Regel den "Kirchenmann Schaefer" und wissen mit ihm umzugehen.

An dem besagten Sonntag liefen Schaefer, unserem Eindruck nach, aber überwiegend arglose Privatpersonen vor die Kamera, die vielfach nicht wussten, wem sie da Antwort gaben, die das Medium und die Vorgehensweise von Schaefer nicht kannten - und die offenbar in den meisten Fällen sich ihrer Rechte auch nicht bewusst waren.

Eine Veröffentlichung von Bildmaterial - und auch unter Umständen sogar des gesprochenen Wortes - ist nämlich nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig. Diese Zustimmung muss explizit erteilt werden, was u.E. bedeutet, dass Schaefer jede einzelne Person, die er in Nahaufnahme filmte, unter Angabe des geplanten Verwendungszwecks der Aufnahme hätte um Einwilligung bitten müssen.

Eine implizite Einwilligung dürfte hier nicht vorgelegen haben, da aus den Videoaufnahmen für uns der Eindruck entsteht, dass (a) Schaefer sich nicht bei jeder gefilmten Person vorstellte und (b) diesen Menschen nicht bewusst gewesen sein dürfte, was mit den Aufnahmen Schaefers im Nachgang passiert.

Es liegt u.E. auch nicht der Ausnahmetatbestand des "Filmens der Zeitgeschichte" vor, da die Veranstaltung keine öffentliche Versammlung sondern eine geschlossene Gesellschaft, also eine Privatveranstaltung war. Zudem sind die Teilnehmer einer solchen Veranstaltung grundsätzlich keine Personen der Zeitgeschichte, sondern werden allenfalls erst durch den provozierenden Verbalangriff Schaefers zu einer solchen, wenn sie sich politisch mit ihrer Meinung derart exponieren, wie es in einem Fall im Video ebenfalls dokumentiert ist.

Schaefer ignorierte sogar offensichtlichen Widerspruch gegen die Bildaufnahmen. Auch dies ist in seinem Video zu hören und zu sehen. Deutlicher kann man die Rechte der Menschen nicht mit Füßen treten, wie es hier der politische Aktivist aus Wetzlar tut, wenn man die Aufnahmen dieser Menschen dennoch unverpixelt veröffentlicht.

Wo kein Kläger, da kein Richter

Warum riskiert Joachim Schaefer Anzeigen und Strafen, wenn er Menschen auf solch fragwürdige Weise konfrontiert, nur um sie danach mit einer, u.E. rechtswidrigen, Veröffentlichung von Film- und Tonmaterial bloßzustellen? Weil er damit anscheinend (folgenlos) durchkommt. Weil es anscheinend viel zu selten im Nachgang solcher Publikationen zu Strafanzeigen, besser noch zu kostenträchtigen Abmahnungen und Schadenersatzklagen gegen Schaefer kommt. Und weil es seinen Arbeitgeber, die Domgemeinde Wetzlar, auch nicht zu stören scheint, mit welchen u.E. perfiden, unchristlichen Methoden ihr Angestellter am heiligen Sonntag den Menschen nachstellt, um sie zu diskreditieren, sie in politische Schubladen zu stecken und damit gesellschaftlich angreifbar zu machen.

Man könnte auch sagen, das Joachim Schaefer, der Kirchenmann, am heiligen Sonntag das göttliche Gebot, nicht falsches Zeugnis wider seiner Nächsten zu reden, mit Füßen tritt. Aber das ist nur unsere bescheidene Christen-Meinung.

Es wäre deshalb wünschenswert, wenn die Frage nach der Arbeitsweise von Joachim Schaefers einmal grundsätzlich juristisch geklärt würde. Würden alle Personen, die in dem oben gezeigten Video entgegen der Regelungen der §§22 und 23 Kunst-Urhebergesetz von Schaefer u.E. in ihren Rechten am eigenen Bild geschädigt wurden, gemeinschaftlich eine erfahrene Medienrechts-Kanzlei beauftragen, könnte der auf Schaefer zurollende Anzeige- und Abmahn-Tsunami vielleicht ein Umdenken in der Arbeitsweise "des Kollegen von der freien Presse" bewirken. Dazu bedarf es aber entsprechender Strafanträge der Betroffenen bzw. zivilrechtlicher Klagen.

Die Presse darf zurecht in unserem Land so einiges. Aber noch lange nicht alles.

Addendum: Gesetzestext im Wortlaut

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
§ 22

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
§ 23

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
§ 33

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Illegale Tonaufnahmen

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ist in § 201 StGB geregelt. Das unbefugte Aufnehmen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes eines anderen auf einen Tonträger oder eine so hergestellte Aufnahme zu Gebrauchen oder einem Dritten zugänglich machen, wird darin unter Strafe gestellt.

Medien, Rechtliches, Wetzlar, Reichsbürger, Joachim Schaefer, hessencam, Presserecht, Domgemeinde Wetzlar